Der Rollstuhl
Der Rollstuhl ist ein Fortbewegungsmittel für Personen die aus eigener Kraft nicht die Möglichkeit haben selbstständig zu Gehen. Ein Rollstuhl - je nach Typ - ermöglicht dies ihnen. Den ersten Rollstuhl, wenn auch nicht mit Rollstühlen aus der heutigen Zeit vergleichbar gab es bereit um das Jahr 1300 v. Chr. in China. Aus diesem Zeitraum stammen zumindest die ersten nachweislichen Belege. Im Jahr 1595 hatte der spanische König nachweislich auch einen Rollstuhl der sogar mit einer verstellbaren Rücken- und Fußstütze ausgestattet war. Alle diese Rollstühle ermöglichten zwar den betroffenen Personen mobil zu sein, aber es war immer eine weitere Person zum anschieben nötig. Den ersten selbstanzutreibenden Rollstuhl wurde im Jahr 1655 in den USA von Stephan Farfler erfunden. Ob es tatsächlich der erste selbstanzutreibende Rollstuhl war ist nachweislich nicht belegbar. Im Jahr 1868 wurde in den USA der selbstanzutreibende Rollstuhl als Patent angemeldet.
Rollstühle werden nach der Norm EN ISO 9999 aus dem Jahr 2003 hergestellt. In diesen Normen sind umfangreiche Anforderungen und Bestimmungen aufgelistet. Rollstühle gibt es in zahlreichen verschiedenen Variantionen und Antriebsarten. So gibt es den Greifreifenrollstuhl der über einen Handbetrieb mit Greifringen betrieben wird, oder den Schieberollstuhl der nur durch eine zweite Person bewegt werden kann. Auch gibt es den Elektrorollstuhl der anhang von einem Elektromotor betrieben wird. Neben diesen Rollstühlen gibt es auch noch Spezialrollstühle die zum Beispiel aufgrund ihrer Konstruktion gehbehinderten Menschen die Ausübung zum Beispiel von Sport ermöglichen. Oder zum Beispiel bestimmte “Duschrollstühle” für Schwimmbäder. Die Möglichkeiten sich selbst als gehbehinderter Mensch fortzubewegen sind mittlerweile aufgrund der technischen Möglichkeiten sehr vielfältig.
Elektrorollstühle sind meist dann nötig wenn die betroffene Person größere Strecken zurücklegen möchte oder vor allem wenn die Arm- und Handbeweglichkeit eingeschränkt ist. Durch diese Einschränkung ist meist die Fortbewegung aus eigenen Kräften nicht möglich. Elektrorollstühle können auch im Straßenverkehr benutzt werden und brauchen eine Zulassung vom Straßenverkehrsamt sowie wird eine Haftpflichtversicherung für Elektrorollstühle über 6km/h benötigt. Gesteuert wird der Elektrorollstuhl meist über eine Joystick-Steuerung mit der so zum Beispiel die Fahrtrichtung und Geschwindigkeit gesteuert werden kann. Ingesamt gibt es ca. 400 verschiedene Modelle an Elektrorollstühlen. Je nach Modell unterscheiden sie sich meist von einem Kleinwagen lediglich aufgrund der größe des Wagen noch. Die Höchstgeschwindigkeit für einen Elektrorollstuhl beträgt 15km/h. Zum Betrieb im Straßenverkehr ist kein Führerschein notwendig. Natürlich müssen entsprechende Bestimmungen zum Betrieb eines Elektrorollstuhls im öffentlichen Straßenverkehr beachtet werden.
In Deutschland haben gehbehinderte Menschen oder Menschen die aufgrund einer Krankheit auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach dem Fünften Buch des deutschen Sozialgesetz einen Rechtsanspruch auf einen Rollstuhl. In einer gerichtlichen Entscheidung des Bundessozialgerichtes begründetete diese den Anspruch mit folgendem Satz ” Der Rollstuhl dient der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses – Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zu anderen Menschen”. Der Rollstuhl gilt im Sozialgesetzbuch somit als Hilfsmittel. Insgesamt gibt ca. 1300 verschiedene Modelle von Rollstühlen die von den Krankenkassen bezahlt werden müssen. Wer einen Anspruch auf einen Rollstuhl hat braucht dazu ein Attest von einem Arzt. Der Arzt gibt in diesem Attest die notwendige Begründung für einen Rollstuhl sowie das notwendige Modell an. Die Krankenkasse stellt aufgrund des Attestes entsprechend dem Betroffenen dann einen Rollstuhl zu Verfügung.
Für die Aufbewahrung, Wartung und Pflege ist die betroffene Person verantwortlich. Neben den Kosten für den Rollstuhl an sich, werden von den Krankenkassen lediglich Reparaturen am Rollstuhl übernommen. Bei Elektrorollstühlen werden diese grundsätzlich von den Krankenkassen lediglich bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 6km/h übernommen. Will die betroffene Person zum Beispiel einen schnelleren Elektrorollstuhl so muss diese die Kosten dafür selbst übernehmen.
Kosten für den Betrieb eines Elektrorollstuhl zum Beispiel die Stromkosten für das Aufladen des Elektrorollstuhl werden von der Krankenkasse übernommen. Ebenso verhält es sich mit Reparaturkosten.
Einrichtungen wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheime oder Krankenhäuser müssen aufgrund des Sozialgesetzbuch Rollstühle als Hilfsmittel bereitstellen. Vom Prinzip unterscheidet sich dieser Rechtsanspruch lediglich durch die Kostenstelle die die notwendigen Kosten für die Anschaffung und Reparatur von einem Rollstuhl übernehmen muss. Grundsätzlich muss die Krankenkasse für solche Kosten aufkommen. Lebt aber die betroffene Person zum Beispiel vollstationär in einem Pflegeheim so werden die Kosten nicht über die Krankenkasse sondern direkt mit dem entsprechenden Pflegesatz verrechnet. Es ändert sich somit für die betroffene Person nichts, lediglich die Übernahme der Kosten ändert sich.
In Krankenhäusern findet man meist einfache Standart- Rollstühle vor, die meist nur kurzzeitig von den Patienten benutzt werden.
Rollstühle unabhängig vom Modell ermöglichen betroffenen Personen die teilnahme am gesellschaftlichen Leben.